Am 18.06.2026 um 18.00 Uhr im Gehörlosenzentrum (Schwachhauser Heerstraße 266) findet die diesjährige Mitgliederversammlung der LAG Selbsthilfe Bremen e.V. statt. In diesem Jahr wählen wir einen neuen Vorstand für drei Jahre. Mitgliedsvereine, die Kandidat:innen vorschlagen möchten, wenden sich bitte bald möglichst an die Geschäftsstelle. Darüber hinaus stellen wir in der Versammlung den Entwurf einer neuen Satzung zur Beschlussfassung vor. Wie angekündigt kann der Entwurf absofort hier gelesen und heruntergeladen werden. Die Einladung mit allen Unterlagen, auch mit dem Satzungsentwurf wird noch fristgerecht auf dem herkömmlichen Postweg verschickt. Der Entwurf der Satzungskommission wird mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung auf unserer Internetseite veröffentlicht und fristgerecht mit der offiziellen postalischen Einladung verschickt.
Satzung des Vereins Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V.
Türkis: Änderungen auf Hinweis des Finanzamtes Bremen vom 13.01.2026
§ 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
Landesarbeitsgemeinschaft
Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V.
2.
Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet:
LAG Selbsthilfe.
3.
Der Sitz des Vereins ist Bremen.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.
Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen unter der Nummer VR 3261 HB eingetragen.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
1.
In der LAG Selbsthilfe schließen sich Organisationen zusammen, deren Ziel die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist.
2.
Zweck der LAG Selbsthilfe ist die Wahrung und Förderung der Interessen von und die Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
3.
Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
Vertretung von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in der Öffentlichkeit und gegenüber juristischen Personen und Gremien politischer Arbeit.
Information der Bevölkerung über die Situation von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung sowie Unterstützung und Verbesserung der sozialen Verantwortung und ihrer Belange.
Unterrichtung der gesetzgebenden Organe und zuständigen Behörden über die Probleme von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.
Anregung von Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen dienen.
Pflege des Erfahrungsaustausches ihrer Mitglieder sowie Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen.
Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, wissenschaftlichen und sonstigen Organisationen ähnlicher Zielsetzung und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des Vereinszwecks.
Förderung besonderer Vorhaben der Mitglieder.
4.
Die LAG Selbsthilfe ist Mitglied der BAG Selbsthilfe (BAG Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.), deren Ziele sie auf Landesebene unterstützt.
5.
Die LAG Selbsthilfe ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
6.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
d) Sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können werden:
Verbände und Vereine (alternativ: Organisationen) von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oder für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
Organisationen, die mit ihrer Arbeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen beitragen.
2.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.
Die Mitglieder des Vereins entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt wird.
4.
Die Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden oder erlischt bei Auflösung der jeweiligen Mitgliedsorganisation. Die Mitgliedschaft endet durch bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
6.
Aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn Mitglieder dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können diese aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Der Beschluss soll den Zeitpunkt benennen, zu dem der Ausschluss wirksam wird. Wenn ein solcher Zeitpunkt nicht benannt wird, dann erfolgt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung.
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform, unter Hinweis auf die mögliche Streichung, mit der Zahlung des Beitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist, davon einen nach der letzten Mahnung. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von sechs Monaten postalisch, oder per E-Mail, nicht erreichbar ist.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder den stellvertretenden in Textform (per Post oder auf elektronischem Wege) einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2.
Die Mitglieder des Vereins sind 14 Kalendertage vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung einzuladen. Der Kalendertag des Versands und der Kalendertag der Versammlung zählen bei diesen 14 Tagen nicht mit.
3.
Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung und auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.
4.
Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geführt; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
5.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und jeweils 2 Revisoren. Sie wählt in getrennten Wahlgängen den 1. Vorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder.
b) die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Vergabe von Fördermitteln
f) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) die Änderung des Vereinszwecks
h) f) die Auflösung des Vereins.
6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7.
Für eine Beschlussfassung zu d) Satzungsänderungen und f) Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung ,
zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch eine schriftliche Vollmacht ist die Stimme eines Mitgliedes übertragbar.
9.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; wenn ein Mitglied dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Dies kann entweder schriftlich durch Stimmzettel oder auf elektronische Weise erfolgen.
10.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
11.
Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
12.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens vier, höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch berufen.
2.
Der Vorstand leitet, mit Ausnahme der der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben, die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend ist.
3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 2. Vorsitzenden, den Rechnungsführer und den Schriftführer. In den Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Sitzung, dem Schriftführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstands dürfen den Verein zu zweit nach außen vertreten.
5.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte bzw. Ausschüsse berufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1.
Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen im Sinne des § 7 Abs. 6. erforderlich.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.
3.
Die Auflösung des Vereins ist der zuständigen Behörde (Amtsgericht) unaufgefordert innerhalb von 2 Monaten schriftlich anzuzeigen.
Die in der Satzung verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche und diverse Form mit ein. Auf die Verwendung aller Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. Mai 1975. Erstmalig geändert in der Mitgliederversammlung am 29.06.2006. Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 18.06.2026.
In diesem Dokument sind die Veränderungen deutlicher dargestellt: Synopse der bsiherigen Satzung